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Als Ausübender einer Kampfkunst sollte
man über das in Österreich gültige Notwehrgesetz Bescheid
wissen.
Gesetzestext - StGB § 3
§ 3.(1) Nicht
rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig
ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen
Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit
oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung
ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen
bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere
wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des
Angreifers, unangemessen ist.
§ 3 (2) Wer
das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder
sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs.1) bedient,
ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht,
nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht
und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.
Erläuterungen:
I. Rechtswidrigkeit
liegt vor, wenn der Täter der Rechtsordnung, also einem rechtlichen
Gebot oder Verbot, zuwiderhandelt. Die Rechtswidrigkeit
tatbildmäßigen Verhaltens wird
durch das Vorhandenseins von Rechtfertigungsgründen ausgeschlossen,
die sich allenthalben in der Rechtsordnung
finden.
II. Der allgemeine
Teil des StGB behandelt nur einen einzigen Rechtfertigungsgrund, nämlich
den der Notwehr (und die ihr gleichgestellte Nothilfe
zugunsten eines Dritten) gegen einen gegenwärtigen
oder unmittelbar drohenden, rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges
Gut. Der Grundgedanke der Notwehr liegt darin, dass Recht dem Unrecht nicht
weichen muss.
III. Notwehr setzt
zunächst eine Notwehrlage voraus, die eine durch einen Angriff bewirkte
Gefahr für ein notwehrfähiges Gut. Notwehrfähige Güter
sind Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit,
Freiheit und Vermögen, nicht jedoch Ehre und ideelle staatliche Güter.
Die Sexualsphäre wird
überwiegend als zur Freiheit, z.T. auch
als zur körperlichen Unversehrtheit gehörig einbezogen. Ein Angriff
ist eine von einem Menschen
herbeigeführte oder von ihm drohende
Verletzungsgefahr. Im Notstand und nicht in Notwehr kann auch handeln,
wer einem Angriff eines Menschen durch Abwehrhandlungen gegen einen anderen
begegnet.
Der Angriff eines Menschen muss zwar rechtswidrig,
aber nicht schuldhaft sein. Auch Angriffen von Strafunmündigen und
Zurechnungsunfähigen
(Volltrunkenen) darf man Notwehr entgegensetzen.
Der Angriff muss rechtswidrig, aber nicht unbedingt
strafgesetzwidrig sein. Auch gegen Gebrauchsdiebstähle und fahrlässige
Sachbeschädigungen
kann man sich zur Wehr setzen. Der Angriff
ist auch noch gegeben, wenn der Angriff bereits formell vollendet ist;
so ist Notwehr gegen einen Dieb,
der die Sache an sich genommen hat, so lange
zulässig, bis der Dieb seine Beute in Sicherheit gebracht hat. Gegenüber
einem, in jeder Hinsicht
abgeschlossenen Angriff ist Notwehr nicht
mehr zulässig. Ein Angriff kann schon dann drohen, wenn das im Angriff
gelegene Delikt noch nicht
versucht ist, sich also noch im Vorbereitungsstadium
befindet. Freilich muss in der Situation bereits eine unmittelbare Drohung
liegen. Vorbeugende
Notwehr (Präventivnotwehr) ist nur zulässig,
wenn, vielleicht nicht erkennbar, doch schon ein Angriff unmittelbar gedroht
hat. Sie kann aber auch
ihrerseits ein rechtswidriger Angriff sein,
gegen den sich der Angegriffene zur Wehr setzen darf. "Initiative (offensive,
aggressive) Notwehr" müsse
das allein geeignete, letzte Mittel bilden,
dem Angriff zuvorzukommen, und maßhaltend geübt werden. Zumindest
die zweite Bedingung gilt für jede
Notwehr.
Notwehr ist notwendige Gegenwehr (unvermeidbar),
die Notwendigkeit ist nach objektiven Gesichtspunkten und aus der dem Angegriffenen
möglichen Perspektiven zu beurteilen.
Verteidigungsabsicht bzw. Verteidigungswille ist bei objektiv gegebener
Notwehrlage nicht erforderlich. Auch
das Ausmaß der Abwehr muss "notwendig"
sein, d.h. der Täter darf sich nur des gelindeste zur Abwehr tauglichen
Mittels bedienen und muß dieses
auf die schonendste Weise einsetzen. Gerade
diese Forderungen dürfen aber nicht überspitzt ausgelegt werden.
So ist nach JBI 1981, 444 mit Glosse von Burgstaller, die Forderung lebensfremd,
dass der Angegriffene ein an sich zulässiges Abwehrmittel unter detaillierter
Berücksichtigung aller denkbaren Folgen graduell abgestuft einsetzt.
Grundsätzlich bestimmt sich das zulässige Maß der Abwehr
an Art, Wucht und Intensität des Angriffs, es ist auch die körperliche
Unterlegenheit des Angegriffenen und die gewaltsame Veranlagung des Angreifers
zu berücksichtigen. Es ist aber auch Notwehr eines Bewaffneten gegen
einen Unbewaffneten und die eines besser gegen einen schlechter Bewaffneten
(Schußwaffe gegen Schlagring) nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Notwehr ist nicht gerechtfertigt, wenn der Angegriffene zumutbarerweise
ausweichen kann. Es gibt Fälle, in denen der Angegriffene den Angriff
selbst veranlaßt ("provoziert") hat. Geschieht das um der Abwehr
willen ("Absichtsprovokation"), so kann von Notwehr nicht die Rede sein.
Diese Provokation kann gegebenenfalls selbst ein rechtswidriger Angriff
sein, gegen den Notwehr zulässig ist. Wer sonst schuldhaft einen Angriff
gegen sich provoziert, ist nach der zuletzt angeführten Erklärung
zum Ausweichen vor dem Angriff verpflichtet; als "letztes Mittel" steht
ihm aber doch Notwehr zu. Bei aktiver Beteiligung an einem Raufhandel besteht
in der Regel kein Notwehrrecht, es sei denn, bei Eskalation durch inadäquate
Waffen des Gegners oder bei bereits eingetretener Wehrlosigkeit des Täters.
IV. Anders als
beim entschuldigenden Notstand wird bei der Notwehr ein bestimmtes Verhältnis
(Proportionalität) zwischen dem Wert des
angegriffenen und des verteidigten Rechtsgutes
nicht verlangt. Andererseits wird vom Gesetz eine "Totschlägermoral"
(sog. Trutz - oder
Unfugabwehr) nicht geduldet, die einen unbedeutenden
Angriff auch dann abwehrt, wenn zur Abwehr ein sehr schwerwiegender Gegenangriff
nötig ist.
Eine Abwehrtat ist dann nicht gerechtfertigt,
wenn es offensichtlich, d.h. für jedermann leicht erkennbar ist, dass
das angegriffene Rechtsgut nur
einen geringen Wert hat und die Verteidigung,
insbesondere wegen der unvermeidbaren schweren Beeinträchtigung des
Angreifers, offensichtlich
unangemessen ist. Gegen unbedeutende Angriffe
kann man sich also nur mit "proportionalen" Mitteln zur Wehr setzen, d.s.
solche, die über die
Bedeutung des Angriffes höchstens unwesentlich
hinausgehen und keine ernsthafte Beeinträchtigung des Gegners erwarten
lassen. Mit dem
Merkmal der Offensichtlichkeit trägt
allerdings der Angreifer das Risiko, dass sein an sich unbedeutender Angriff
vom Angegriffenen nicht als
solcher erkannt wurde und auch nicht erkannt
werden mußte.
Notwehrüberschreitung:
V. Notwehrüberschreitung
(Notwehrexzeß) liegt vor, wenn sich der Täter (der Angegriffene
wird zum Täter) einer Verteidigung bedient, die nicht
"notwendig" oder die "unangemessen" ist. Bei
der Notwehrüberschreitung kommt der psychischen Beschaffenheit des
Täters besondere Bedeutung zu. Notwehrüberschreitung aus sthenischen
Affekten (z.B. Zorn) macht voll haftbar, Notwehrexzesse aus einem asthenischen
Affekt (z.B. Bestürzung, Furcht oder Schrecken) machen strafbar, wenn
die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht, d.h. der Täter
nach seiner geistigen und körperlichen Beschaffenheit einzusehen vermochte,
dass er die Grenzen der Notwehr überschreite, ihm nach dieser Einsicht
zu handeln zumutbar war und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht
ist. Putativnotwehr (bei irrtümlicher Annahme einer Notwehrlage) schließt
die Zurechnung zum Vorsatz (nicht auch unter allen Umständen zur Fahrlässigkeit)
aus: Bei Prüfung der Frage, ob eine schuldhafte Überschreitung
der Putativnotwehr vorliegt, muß von jener Lage ausgegangen werden,
die vom Täter irrtümlich angenommen wurde, und es ist zu prüfen,
ob dem Notwehr Übenden die unrichtige Einschätzung der Situation
vorgeworfen werden kann.
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