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Notwehrgesetz II

 
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Notwehr ist die notwendige Verteidigung zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf Leben. Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Vermögen von sich oder einem anderen. Das heißt: Schuldhaftigkeit des Angriffes wird nicht gefordert, daher ist z.B. unter Umständen Notwehr gegen einen Angriff eines Strafunmündigen möglich. Die Rechtsgüter werden als sogenannte "notwehrfähige Rechtsgüter" bezeichnet. Beachte: die persönliche Ehre zählt nicht zu den notwehrfähigen Rechtsgütern!
Sie ist nicht zulässig, wenn dem Angegriffenen offensichtlich geringer Nachteil droht und die Verteidigung (wegen der notwendigen schweren
Beeinträchtigung des Angreifers) unangemessen ist.
Beispiel:
Gehbehinderter Altbauer schießt mit Schrotgewehr auf Kinder, die Kirschen von seinem Kirschbaum stehlen wollen ("Unfugabwehr")
Wer im Zuge der Notwehr das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient, ist voll haftbar, wenn sie aus Zorn, Rachsucht und dgl. geschieht; 
geschieht dies (lediglich) auf Grund von Bestürzung ,Furcht oder Schrecken, so haftet er nur, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung im Gesetz mit Strafe bedroht ist.
"Notwehrüberschreitung"

Beispiel:

Erschießen des Täters, wenn sich das Opfer auch durch Flucht hätte retten können.
 
Beispiel :
Boxweltmeister im Schwergewicht will einen Liliputaner schlagen, stürzt aber und bricht sich das Bein. Ohne zu erkennen, dass der Angriff damit zu Ende ist, erschießt der Liliputaner aus Furcht den am Boden Liegenden. Hätte der Liliputaner (aus einem asthentischen Affekt) fahrlässig übersehen, dass der Angriff unmöglich geworden ist, hätte er fahrlässige Tötung zu verantworten, ansonsten wäre er freizusprechen (Putativnotwehr). Hätte er im Zorn (sthetischer Affekt) geschossen, wäre er zu verurteilen.
Kurioses aus dem OGH 150s151/99
Peter S. wurde schuldig gesprochen, seine Lebensgefährtin Frau A durch Versetzen eines wuchtigen Messerstichs in das Herz getötet zu haben.Frau A wollte am Abend vor ihrer Operation ausgehen um sich Mut anzutrinken. Dies wollte Herr S. verhindern und geriet mit Frau A in einen heftigen Streit der tödlich endete.

Dank der Phantasie eines gewitzten Anwaltes wurde während des Prozesses auch über die Zusatzfrage der Notwehrüberschreitung diskutiert, die letztlich negativ beantwortet wurde. Dies Dank folgender Eingabe: Herr S. sei durch die vorangegangene Auseinandersetzung (in der Hauptverhandlung bezeichnete er diese als Diskussion) in eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung geraten und habe sich deshalb hinreissen lassen, seine Lebensgefährtin zu töten.
Ob er wohl selbst am Vorabend Streit mit seiner Frau und ähnliche Gedanken hatte?!