Notwehrgesetz II
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| Notwehr ist die notwendige Verteidigung zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf Leben. Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Vermögen von sich oder einem anderen. | Das heißt: Schuldhaftigkeit des Angriffes wird nicht gefordert, daher ist z.B. unter Umständen Notwehr gegen einen Angriff eines Strafunmündigen möglich. Die Rechtsgüter werden als sogenannte "notwehrfähige Rechtsgüter" bezeichnet. Beachte: die persönliche Ehre zählt nicht zu den notwehrfähigen Rechtsgütern! |
| Sie ist nicht zulässig, wenn dem Angegriffenen
offensichtlich geringer Nachteil droht und die Verteidigung (wegen der
notwendigen schweren
Beeinträchtigung des Angreifers) unangemessen ist. |
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| Wer im Zuge der Notwehr das gerechtfertigte
Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich
unangemessenen Verteidigung bedient, ist voll haftbar, wenn sie aus Zorn,
Rachsucht und dgl. geschieht;
geschieht dies (lediglich) auf Grund von Bestürzung ,Furcht oder Schrecken, so haftet er nur, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung im Gesetz mit Strafe bedroht ist. |
Beispiel: |
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Peter S. wurde schuldig gesprochen, seine
Lebensgefährtin Frau A durch Versetzen eines wuchtigen Messerstichs
in das Herz getötet zu haben.Frau A wollte am Abend vor ihrer Operation
ausgehen um sich Mut anzutrinken. Dies wollte Herr S. verhindern und geriet
mit Frau A in einen heftigen Streit der tödlich endete.
Dank der Phantasie eines gewitzten Anwaltes
wurde während des Prozesses auch über die Zusatzfrage der Notwehrüberschreitung
diskutiert, die letztlich negativ beantwortet wurde. Dies Dank folgender
Eingabe: Herr S. sei durch die vorangegangene Auseinandersetzung (in der
Hauptverhandlung bezeichnete er diese als Diskussion) in eine allgemein
begreifliche heftige Gemütsbewegung geraten und habe sich deshalb
hinreissen lassen, seine Lebensgefährtin zu töten. |
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